Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: Juli 2012)

I.   Allgemeines

Wir arbeiten mit unseren Kunden ausschließlich auf Grundlage der nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusammen. Abweichungen bedürfen der briefschriftlichen Bestätigung. Etwa entgegenstehenden Geschäftsbedingungen widersprechen wir.

Ein uns erteilter Auftrag kommt rechtlich verbindlich erst mit schriftlicher Bestätigung durch die Geschäftsführung unseres Hauses zustande. Änderungen und Ergänzungen des uns erteilten Auftrages bedürfen ebenfalls der briefschriftlichen Bestätigung in der vorbezeichneten Form. Durch derartige Änderungen und Ergänzungen entstehende Mehrkosten berechtigen uns, das vereinbarte Honorar nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen.

Etwaige Terminvorgaben sind – soweit nicht ausdrücklich als solche bezeichnet – keine Fixtermine. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages verlängern die vertraglichen Terminvorgaben entsprechend.

Im Übrigen gelten die Ergebnisse der Feinkonzepte, soweit von einer Seite bestätigt, als Grundlage für die von uns zu erbringenden Leistungen und die geschuldete Vergütung.

II.   Urheber- und Nutzungsrecht

Für Aufträge, die die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge beinhalten, behalten wir uns an sämtlichen Vorschlägen sowie Teilen davon das materielle und immaterielle Eigentum vor. Ohne unser schriftliches Einverständnis ist unserem Auftraggeber nicht gestattet, von uns entwickelte Konzepte und Produktionen – auch unter Abwandlung, Abänderung oder Verfremdung – zu verwerten oder zu diesen Zwecken Dritten zugänglich zu machen.

Beabsichtigt der Auftraggeber, die ihm Rahmen einer Präsentation vorgestellten konzeptionellen und gestalterischen Vorschläge anderweitig zu verwenden, so sind wir zu Verhandlungen hinsichtlich der damit verbundenen Übertragung von Urhebernutzungs- und Eigentumsrechten nur verpflichtet, soweit der Auftraggeber selbst grundlegende konzeptionelle oder gestalterische Ideen eingebracht hat oder wir selbst aus rechtlichen Gründen – beispielsweise warenzeichenrechtlicher Art – gehindert wären, den Teil des Konzepts, dessen Übertragung der Auftraggeber an sich wünscht, anderweitig zu verwenden. Soweit nicht hinsichtlich der Entwicklung von konzeptionellen und gestalterischen Vorschlägen sowie ihrer Präsentation oben abweichend vereinbart, werden wir die mit den von uns gelieferten Arbeiten zusammenhängenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte im Rahmen des jeweiligen Vertragszwecks auf unseren Auftraggeber übertragen. Dies umfasst das Recht, fremdsprachliche Ausgaben der Produktion herzustellen, zu vervielfältigen, zu verbreiten und vorzuführen. Voraussetzung hierfür ist, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers aus dem Vertrag erfüllt worden sind. Soweit dies nicht der Fall ist, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Der Auftraggeber hat uns unverzüglich darauf aufmerksam zu machen, wenn eine von uns während der Präsentation oder der Auftragsbearbeitung vorgestellte Leistung oder Teilleistung Elemente enthält, für die der Auftraggeber auf Grund einer gleichartigen oder identischen früheren Entwicklung Urheber- oder sonstige Ansprüche geltend machen will. Wird uns ein entsprechender Anspruch nicht unter Nennung des angeblichen Urhebers, dem Zeitpunkt der Schöpfung und unter Angabe nachvollziehbarer Anhaltspunkte über Anlass und Art der Entwicklung unverzüglich mitgeteilt, so sind die Rechte des Auftraggebers, von uns Unterlassung, Schadensersatz oder wie auch immer begründete Zahlung zu verlangen, auf solche Fälle beschränkt, in denen wir vorsätzlich oder grob fahrlässig fremde Rechte, insbesondere Urheber- und Nutzungsrechte, verletzt haben.

III.   Haftung für Urheberrechtsfreiheit und allgemeine Haftung

Wird der Auftraggeber wegen Verletzung von Urheberrechten, Warenzeichen oder sonstigen Rechten in Anspruch genommen und ist diese behauptete Rechtsverletzung ausschließlich unserer Leistung – ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Teilleistungen – zuzurechnen, so werden wir die in Anspruch genommene Partei bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Preises von Ansprüchen Dritter freistellen, soweit nicht der Entwurf oder wesentliche Vorgaben vom Auftraggeber selbst oder einem von ihm eingeschalteten Dritten stammt und soweit uns die Führung von Rechtsstreitigkeiten überlassen wird.

Wir haben wahlweise das Recht, uns von den vorstehend bezeichneten Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass wir entweder die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Rechte beschaffen oder dem Auftraggeber eine geänderte Leistung bzw. geänderte Leistungsteile zur Verfügung stellen, die im Falle des Austausches gegen die verletzende Leistung bzw. deren Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich der Leistung beseitigen.

Voraussetzung für die Ansprüche des Auftraggebers ist, dass wir von ihm nach besten Möglichkeiten im Rahmen einer Rechtsverteidigung unterstützt werden.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland und für solche Länder, für die wir im Einzelfall dem Auftraggeber die Freiheit von Schutzrechten Dritter schriftlich zugesichert haben. Weitergehende Ansprüche wegen Urheber- und sonstiger Verletzungen im Sinne dieser Bestimmungen sind ausgeschlossen.

Soweit musikalische, bildliche oder sonstige Vorlagen bzw. Konzepte von unserem Auftraggeber beigestellt oder vorgegeben werden, können wir eine Haftung für die Freiheit von Urheberrechten auch des Gesamtwerks nicht übernehmen. Sollten die vom Auftraggeber beigestellten Entwürfe, Musiken, bildlichen Vorlagen etc. die Rechte Dritter verletzen und sollten wir im Hinblick auf diese Vorgaben als solche oder im Hinblick auf das unter ihrer Verwendung geschaffene Gesamtwerk von dritter Seite in Anspruch genommen werden, so hat der Auftraggeber uns in vollem Umfang freizustellen. Uns erteilte Aufträge beinhalten nicht eine Prüfung, ob die beabsichtigte Werbemaßnahme oder das Gesamtprojekt wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Auf Verlangen des Auftraggebers werden wir entsprechende Prüfungen gegen gesonderte Berechnung vornehmen lassen.

Im Rahmen unserer vertraglichen Pflichten sowie für Verschulden bei den Vertragsverhandlungen haften wir dem Auftraggeber gegenüber – soweit es sich nicht um Verletzung vertraglicher Hauptpflichten handelt – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch, soweit wir zur Abwicklung uns übertragener Aufgaben dritte Unternehmen oder Personen einschalten. Wir haften nicht für solche Fehler, die in Werken oder Teilleistungen enthalten sind, die wir dem Auftraggeber zwecks Prüfung vor Veröffentlichung übersandt haben und die bei gewissenhafter Prüfung durch den Auftraggeber hätten vermieden werden können. Soweit uns dennoch wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens ein Mitverschulden zur Last fallen sollte, ist unsere Schadensersatzpflicht auf den für uns bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden beschränkt. Im Falle von Frist- oder Terminüberschreitungen, die von uns zu vertreten sind, sowie im Falle von begründeten Mängelrügen hat der Auftraggeber uns, bevor er eine Nachfrist setzt und vom Vertrag zurücktreten kann, eine angemessene Frist zur ordnungsgemäßen Erfüllung zu gewähren. Wir sind verpflichtet, dem Auftraggeber vor Produktionsbeginn das ausgearbeitete Drehbuch sowie etwaige weitere Entwürfe zur Genehmigung vorzulegen. Unser Auftraggeber ist verpflichtet, das Drehbuch auf Auftragsgemäßheit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen und mit seinem Genehmigungsvermerk zurückzusenden.

Erhalten wir den bestätigten bzw. korrigierten Entwurf bzw. das bestätigte Drehbuch nicht spätestens binnen 5 Werktagen bzw. innerhalb der im Einzelfall bestimmten Frist zurück, so werden auch solche Termine, die als verbindlich bezeichnet worden sind, um die den vorgegebenen Prüfungszeitraum übersteigende und von uns nicht zu vertretende Prüfungsfrist, entsprechend hinausgeschoben.

IV.   Geheimhaltung und Interessenkonflikt

Wir verpflichten uns, alle uns im Rahmen der Zusammenarbeit mit unseren Auftraggebern bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse geheimzuhalten. Soweit wir dritte Personen zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung einbeziehen, werden wir diesen gleichartige Geheimhaltungspflichten auferlegen.

Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch bei Beendigung des Auftrages fort. Wir werden unsere Auftraggeber über mögliche Konkurrenz- oder Interessenkonflikte so früh wie möglich informieren. Auf Verlangen gewähren wir Konkurrenzausschluss für im Einzelnen festzulegende Produkte und Dienstleistungen gegen angemessene Vergütung.

V.   Preise, Zahlungsmodalitäten, Vergütungsanpassung, Mehr- und Minderlieferung

Das für die Entwicklung des Konzepts einschl. seiner Modifikationen und der Präsentation vereinbarte Honorar wird im Falle der Erteilung des Auftrages auf die Gesamtvergeltung angerechnet.

Das vereinbarte Honorar ist wie folgt fällig:

1/3 bei Auftragserteilung

1/3 bei Produktionsbeginn

1/3 bei Ablieferung der fertig gestellten Produktion

Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem ursprünglich erteilten Auftragsumfang werden unabhängig von dem Zeitpunkt, von dem die Änderung oder Ergänzung vereinbart wird, anteilsmäßig auf die vorstehend bezeichneten Fälligkeitszeitpunkte aufgeteilt, soweit sie nicht ausschließlich Tätigkeiten umfassen, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Änderung bzw. Ergänzung noch nicht durchgeführt und abgerechnet worden sind. Gerät der Auftraggeber mit dem Ausgleich von Rechnungen um mehr als 10 Tage in Verzug, so sind wir berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen von dem Ausgleich dieser Rechnung und der Erbringung einer angemessenen Vorausleistung auf die dann als nächstes bevorstehenden Leistungsteile abhängig zu machen.

Hierdurch eintretende Verzögerungen bei der weiteren Auftragsabwicklung und -erfüllung haben wir – auch wenn Fristtermine vereinbart worden sind – nicht zu vertreten.

Zur Erstellung von Teilrechnungen für erbrachte Teilleistungen bzw. an Dritte verauslagte oder zu verauslagende Kosten sind wir unabhängig von den oben bezeichneten Fälligkeiten berechtigt. Dies gilt insbesondere für von uns verauslagte GEMA- und sonstige Gebühren, die mangels anderweitiger Vereinbarung durch das vereinbarte Honorar nicht abgedeckt sind.

Bei Aufträgen, deren Abwicklung sich über mehr als 4 Monate erstreckt, sind wir berechtigt, die vereinbarten Kosten bzw. den bereitgestellten Etat in dem Umfang zu überschreiten, der durch die seit Auftragserteilung eingetretene nachweisliche Erhöhung von Lohn- bzw. Materialkosten bedingt wird. Die nicht in unserem Einflussbereich liegende nachweisliche Erhöhung von Kosten der Einschaltung Dritter können wir im Rahmen der Angemessenheit an unseren Auftraggeber weitergeben.

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen unsere Zahlungsansprüche bzw. zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn ihm unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen gegen uns zustehen.

Entsteht dem Auftraggeber durch die Verwendung des von uns entwickelten Konzepts oder einzelner Bestandteile davon ein Vorteil, der der Art oder dem Umfang nach bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbar war, so besteht die Verpflichtung, über die Zahlung einer angemessenen einmaligen oder fortlaufenden Gebühr für die Nutzungsüberlassung nachzuverhandeln und eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zu treffen. Bei der Bestimmung einer angemessenen Nutzungsentschädigung ist davon auszugehen, welchen Vorteil der Auftraggeber aus dem von uns entwickelten Konzept bzw. seinen einzelnen Komponenten hat und in welchem Verhältnis dieser Vorteil zu dem bei Auftragserteilung vereinbarten Kostenanteil steht.

Die Kosten von Mehr- und Minderlieferungen auf Grund technischer Gegebenheiten in der Produktion, die im Verhältnis zur bestellten Menge als unbedeutend und verkehrsüblich angesehen werden können, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt bzw. im Fall von Minderlieferungen vom Rechnungsbetrag abgezogen.

VI.   Abnahme und Gewährleistung

Wir werden unserem Auftraggeber vor Produktionsbeginn das ausgearbeitete Drehbuch sowie etwaige weitere Entwürfe bzw. Feinkonzepte zur Genehmigung vorlegen. Das Drehbuch enthält die Beschreibung unseres Leistungsumfanges und ist von unserem Auftraggeber auf Auftragsgemäßheit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen und sodann mit Genehmigungsvermerk an uns zurückzusenden. Erhalten wir den bestätigten bzw. korrigierten Entwurf bzw. das bestätigte oder korrigierte Drehbuch nicht spätestens binnen 8 Tagen ab Aushändigung bzw. innerhalb einer im Einzelfall abweichend vereinbarten Frist zurück, so gelten das Drehbuch und auch etwaige weitere Entwürfe bzw. Feinkonzepte, die wir dem Auftraggeber übersandt haben, als abgenommen.

Enthält die von uns gelieferte Leistung technische Mängel, so erhalten wir die Gelegenheit, diese zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Ist eine Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht möglich, so ist uns eine angemessene Nachfrist für die Auslieferung einer ordnungsgemäßen Produktion zu setzen. Wird auch nach wiederholter Nachbesserung bzw. Nachlieferung kein ordnungsgemäßes Vertragsprodukt ausgeliefert, so hat der Auftraggeber das Recht der Wandlung bzw. Minderung. Stellt das von uns entwickelte Feinkonzept bzw. Drehbuch unseren Auftraggeber nicht zufrieden, so räumt er uns das Recht ein, innerhalb angemessener Frist und unter Berücksichtigung der Gründe, die zur Ablehnung des vorgestellten Konzepts geführt haben, Alternativen zu entwickeln oder das vorgestellte Feinkonzept bzw. Drehbuch zu modifizieren bzw. weiterzuentwickeln. Über hierdurch etwa entstehende Mehrkosten ist unter Berücksichtigung von Treu und Glauben eine angemessene Vergütungsvereinbarung zu erzielen.

VII.   Einschaltung Dritter

Soweit wir zur Ausführung der uns übertragenen Aufträge dritte Unternehmen oder Personen einschalten, werden wir diese entsprechend den uns gegenüber unserem Auftraggeber obliegenden Verpflichtungen zur Geheimhaltung und Wahrung der Interessen des Auftraggebers verpflichten.

Die Auswahl dritter Unternehmen und Personen, die wir im Rahmen der Durchführung von Aufträgen einschalten, erfolgt allein durch uns. Wünsche des Auftraggebers diesbezüglich werden wir berücksichtigen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Wir können die Einschaltung vom Auftraggeber benannter Geschäftspartner insbesondere davon abhängig machen, dass der Auftraggeber uns – gegen Abtretung unserer entsprechenden Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer – von der Erfüllungsgehilfenhaftung freistellt oder uns ermächtigt, den betreffenden Auftragnehmer in seinem Namen zu beauftragen.

VIII.   Aufbewahrung

Unabhängig von der Übertragung von Nutzungsrechten werden wir die im Rahmen eines Auftrags erstellten Unterlagen, die bei uns verbleiben und unser Eigentum sind, für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Übertragung der Nutzungsrechte bzw. nach Beendigung des Auftrages aufbewahren. Sonstige Kopien, Vorlagen etc. werden wir auf Wunsch des Auftraggebers, der bei Abnahme zu äußern ist, an ihn herausgeben.

Wir sind nicht verpflichtet, dem Auftraggeber die Vernichtung nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist anzuzeigen.

Wünscht der Auftraggeber, dass die Aufbewahrungsfrist verlängert wird, so ist uns dies spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Frist von 24 Monaten mitzuteilen. Die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist bedarf dann einer vertraglichen Vereinbarung, in deren Rahmen ein angemessenes Entgelt für die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist zu vereinbaren ist.

IX.   Allgemeines

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus den mit unseren Auftraggebern und den mit unseren Auftragnehmern geschlossenen Verträgen, auch für Zahlungsansprüche, ist Lünen. Soweit zulässig, wird die Zuständigkeit der Gerichte in Lünen vereinbart. Es steht uns frei, Klage auch vor dem Gericht zu erheben, in dessen Zuständigkeitsbereich unser Vertragspartner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Sämtliche von uns geschlossenen Verträge unterstehen deutschem Recht.

Sollte eine der vorstehend vereinbarten Bedingungen oder sollten andere Bestimmungen eines mit uns abgeschlossenen Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so tritt an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche, die derem rechtlichen und wirtschaftlichen Ziel unter Beachtung der Branchenüblichkeit am nächsten kommt.

Wir weisen darauf hin, dass wir Daten über unsere Auftraggeber und die Geschäftsbeziehungen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes speichern und verarbeiten.

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